ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN
der Bocholter Weberei-Vorwerk SIEMEN GmbH („SIEMEN“ oder „wir“) (Stand 07/2025)
1. Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SIEMEN erfolgen auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), sofern der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 1.4 Unsere AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für gleichartige zukünftige Angebote und Verträge, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.
1.4 Unsere AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für gleichartige zukünftige Angebote und Verträge, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.
2. Bedingungen für die Lieferung von Waren
Für Verträge über die Lieferung von Waren gilt der Deutsche Garnkontrakt in der Fassung vom 01.01.2020 („DGK“) als Teil dieser AGB, soweit die Bestimmungen des DGK nicht den Regelungen in diesen AGB widersprechen bzw. hierdurch ergänzt werden.
2.1 Vertragsabschluss
2.1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.1.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot Vertrages (es sei denn, es liegt ein Fall von Ziffer 2.1.1 Halbsatz (2) dieser AGB vor, dann stellt die Bestellung des Käufers bereits die rechtsverbindliche Annahme unseres Angebots dar). Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.1.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.2 Eigentumsvorbehalt
2.2.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Diese Waren und die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Sachen werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
2.2.2 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SIEMEN. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden hinreichend und zum Neuwert versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtungen, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art zustehen, an SIEMEN in Höhe von dessen Forderungen ab. SIEMEN nimmt diese Abtretungen hiermit an.
2.2.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Käufer deutlich auf das Eigentum von SIEMEN hinweisen und SIEMEN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit SIEMEN die Eigentumsrechte verfolgen kann. Soweit der Dritte die SIEMEN in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
2.2.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß Ziffer 2.2.10 im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern.
2.2.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung stets für SIEMEN als Hersteller im Namen und für Rechnung von SIEMEN vorgenommen wird, und dass SIEMEN unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei SIEMEN eintreten sollte, überträgt der Käufer SIEMEN bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; SIEMEN nimmt diese Übertragung hiermit an.
2.2.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen SIEMEN nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwirbt SIEMEN Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwirbt SIEMEN Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer SIEMEN, soweit die Hauptsache
ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. SIEMEN nimmt diese Übertragung hiermit an.
2.2.7 Das nach den vorstehenden Regelungen entstandene Alleineigentum oder Miteigentum von SIEMEN an einer Sache wird der Käufer unentgeltlich für SIEMEN verwahren.
2.2.8 Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen dessen Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von SIEMEN an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von SIEMEN – an SIEMEN ab. SIEMEN nimmt diese Abtretungen hiermit an. SIEMEN ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, die an SIEMEN abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für SIEMEN einzuziehen. Das Recht von SIEMEN, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird SIEMEN sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SIEMEN ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Käufers vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, kann SIEMEN vom Käufer verlangen, dass er SIEMEN die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt (was SIEMEN nach seiner Wahl auch selbst tun darf) und an SIEMEN alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die SIEMEN zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Ziffer 2.2.2 findet auf die abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung. Unabhängig hiervon hat SIEMEN jederzeit das Recht, die Bestände an Eigentumsvorbehaltswaren und im voraus abgetretenen Forderungen zu überprüfen.
2.2.9 Wenn der Käufer dies verlangt, ist SIEMEN verpflichtet, die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei SIEMEN.
2.2.10 Tritt SIEMEN wegen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist SIEMEN berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen ist auch als Rücktrittserklärung von SIEMEN zu verstehen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Eine etwaige Pfändung der Vorbehaltsware durch SIEMEN ist ebenfalls als Rücktrittserklärung zu verstehen.
2.3 Hülsen
Leihhülsen sind gereinigt und einwandfrei an uns frachtfrei zurückzusenden.
2.4 Einteilung
Die Einteilung bestellter Garne hat rechtzeitig zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Einteilung stehen uns die Rechte aus § 375 HGB zu. Für Abschlüsse mit offener Nummern- und Sortenaufgabe gilt Teil 1, Ziffer 5 des DGK.
2.5 Mängel und Gewährleistung
2.5.1 Teil 1, Ziffer 8 Abs. 6 und 7 des DGK werden durch die nachfolgende Regelung vollständig ersetzt:
Ist die Lieferung mangelhaft und verlangt der Käufer wegen des Mangels Nacherfüllung, so kann SIEMEN nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Für eine Ersatzlieferung haftet SIEMEN im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Mängeln gelten Teil 1, Ziffer 8 Abs. 8 und 10 des DGK.
2.5.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware beim Käufer. Dies gilt nicht, soweit die Lieferung mangelhafter Ware eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellt. Mit der Ablieferung ist die Aushändigung an die Transportperson gemeint.
2.6 Schadensersatz
Zur Klarstellung: Teil 1, Ziffer 10 Abs. 2 des DGK verweist auf den Ausschluss der Schadensersatzansprüche in Teil 1, Ziffer 10 Abs. 1 des DGK.
3. Bedingungen für die Textilveredelung
Für Werk- und Werklieferungsverträge im Bereich der Textilveredelung gelten die Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge in der Fassung vom 01.07.2012 („EBTV“), soweit die Bedingungen nicht den Regelungen dieser AGB widersprechen bzw. hierdurch ergänzt werden.
3.1 Vertragsschluss
§ 2 (1) der EBTV findet keine Anwendung. Für den Vertragsschluss gelten die Regelungen ist Ziffer 2.1 dieser AGB entsprechend. Zur Klarstellung: Die Frist für die Annahme der Bestellung des Kunden gemäß Ziffer 2.1.2 beginnt erst zu laufen, sobald SIEMEN mit dem Käufer alle wesentlichen Parameter für Erfüllung des Auftrages abgestimmt hat (u.a. die zu veredelnde Ware bereitgestellt wurde).
3.2 Haftungsausschluss
3.2.1 § 12(1) soll mit der Maßgabe gelten, dass eine Haftung von SIEMEN nach dieser Regelung ausgeschlossen ist, sofern die aufgeführten Ereignisse für SIEMEN unvorhersehbar waren.
3.3 Schadensersatz
3.3.1 §15(4) der EBTV wird durch die nachfolgende Regelung vollständig ersetzt:
In den folgenden Fällen kann SIEMEN sich nicht auf Haftungsausschlüsse in den EBTV berufen und haftet ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften:
aa) wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde und bb) für Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SIEMEN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SIEMEN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
In allen übrigen Fällen haftet SIEMEN bei leichter Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur, soweit Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verursacht werden, wobei diese Haftung auf die typischen Schäden begrenzt ist, die SIEMEN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
3.4 Verzugszinsen
§20 der EBTV wird durch die nachfolgende Regelung vollständig ersetzt:
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) kommt hinzu. die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. Bedingungen für gemischte Aufträge
Sofern die Beauftragung des Käufers sowohl die Lieferung von Waren als auch Leistungen aus dem Bereich der Textilveredelung enthalten, gelten vorrangig die Bedingungen für die Lieferung von Waren gemäß Ziffer 2 und ergänzend die besonderen Regelungen für die Textilveredelung gemäß Ziffer 3.
5. Sonstige Bestimmungen
5.1 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Bocholt. SIEMEN ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
5.2 Anwendbares Recht
Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen SIEMEN und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den nationalen Wareneinkauf vom11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
5.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags, dieser AGB oder der in Bezug genommenen Bedingungswerke (DGK und EHTV) unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise am ehesten gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
AGB als PDFs:
 
